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Erläuterung von Begriffen zur gesplitteten Abwassergebühr

 

Abflusswirksame Fläche

Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein.
Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.

Abwasser

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(Definition nach § 45a Abs. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg)

Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

Siehe "Zisterne"

Befestigte Fläche

Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind. 

Gesplittete Abwassergebühr

Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten einleitenden Flächen sowie der Befestigungsart dieser Flächen. Öko-Pflaster, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (z.B. Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken. Nur für in die Kanalisation einleitende Flächen wird eine Gebühr in Abhängigkeit von der Größe der Fläche erhoben. 

Gründach

Als Gründach wird die Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Gemäß Satzung der Stadt Ostfildern gilt dies ab einer Pflanzensubstratstärke von mindestens 12 cm. 

Mischwasserkanalisation

Die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden. 

Normaldach

Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach (s. auch Gründach). Kiesdächer werden ebenfalls in dieser Kategorie erfasst. 

Notüberlauf

Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne oder Versickerungsanlage). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet. 

Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Zu der "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Hierzu gehören auch von den Stadtwerken Ostfildern betriebene Wegeseitengräben, Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken. 

Öffentliche (städtische) Kanalisation

Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die Regen-, Misch-, oder Schmutzwasserkanalisation der Stadt Ostfildern handeln. Zur Kanalisation gehören auch offene und geschlossene Gräben, die von den Stadtwerken zur Ableitung des Regenwassers genutzt werden. 

Poren- oder Ökopflaster

Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster, das auf entsprechend durchlässigem Untergrund verlegt ist. 

Versickerungsanlagen

Mulden- oder Rigolensysteme bzw. vergleichbare Anlagen zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück. Haben diese keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend und werden bei der Gebührenberechnung nicht angerechnet. Hat die  Versickerungsanlage einen gedrosseltem Ablauf bzw. Notüberlauf zur öffentlichen Abwasseranlage, werden die angeschlossenen Flächen nur teilweise gebührenwirksam. 

Versickerungsfähige Flächen

Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, die satzungsgemäß in stark versiegelte und wenig versiegelte Flächen differenziert werden.
Zu den stark versiegelten Materialien zählen Pflaster, Platten, Verbundsteine bei durchlässigen Fugen mit einer Mindestfugenbreite von 2 cm und wassergebundene Decken.
Als wenig versiegelt werden Kies, Schotter, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster mit einer Mindestfugenbreite von 4 cm und Porenpflaster eingestuft.
Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für stark und wenig versiegelte Flächen werden Minderungen hinsichtlich der Gebührenwirksamkeit vorgesehen.

Versiegelte Fläche

Wasserundurchlässige befestigte Oberflächen ("vollversiegelt"), insbesondere aus Asphalt, Beton, Pflaster, Platten. 

Versiegelungs- bzw. Befestigungsart

Die Versiegelungs- bzw. Befestigungsart zeigt an, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung  abgeleitet. 

Zisterne

Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen können mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung ausgestattet sein. Hat die Zisterne keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend und werden bei der Gebührenberechnung nicht angerechnet.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht (s. auch Notüberlauf), vermindert sich die Berechnungsfläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Volumen dieser Anlage, höchstens jedoch um 50 % der maßgebenden Berechnungsfläche.
Das Mindeststauvolumen von 2 Kubikmeter kann ggf. auch durch Kopplung mehrerer geeigneter Behälter erreicht werden. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen berücksichtigt.
Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und den Stadtwerken Ostfildern mitzuteilen.
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1, zu berücksichtigen.