Weniger Abwassergebühren bei Gartenbewässerung
Für bezogenes Wasser, das nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, sind auf Antrag (Absetzungsantrag) keine Abwassergebühren zu bezahlen. Nach der bisherigen Satzungsregelung war davon eine Menge von 20 cbm ausgenommen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verstößt diese Bagatellgrenze gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und ist deshalb nichtig, soweit die nicht eingeleitete Wassermenge durch einen geeichten Zähler gemessen wird.
Wasserabnehmer, die größere Mengen Wasser nicht in die Kanalisation einleiten, sondern zum Beispiel für die Gartenbewässerung verwenden, sollten deshalb prüfen, ob sich für sie ein zusätzlicher Wasserzähler zur Erfassung der nicht eingeleiteten Wassermengen rechnet. Beim Einbau des zusätzlichen Wasserzählers sind die Einbaubestimmungen der Stadtwerke zu beachten.
Bei Absetzungen, denen keine Messung durch einen geeichten Zähler zu Grunde liegt, ist die Bagatellgrenze weiterhin anzuwenden.
Ein Informationsblatt kann hier heruntergeladen werden: Merkblatt Gartenzähler
Ansprechpartner für die Zählersetzung und technische Fragen bei den Stadtwerken ist Herr Thaler (Tel. 0711 / 719569-30).